Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 177 Fachkundige Stelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/177#abs-1 (1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden. Die Bundesagentur übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/177#abs-2 (2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn
Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/177#abs-3 (3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditierungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagementsystems ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/177#abs-4 (4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/177#abs-5 (5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden soll.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 177 SGB III →
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 30.09.2015 – 26 U 9/15Zitiert von 1
- BSG, 04.06.2025 – B 11 AL 2/24 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Anzeige des Arbeitsausfalles - Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bei noch nicht vollständig ausgeschöpfter Bezugsdauer - neuer LeistungsfallZitiert von 1
- OVG Sachsen, 01.09.2020 – 2 A 118/19
- LSG Baden-Württemberg, 01.08.2012 – L 3 AL 3581/11
- LSG NRW, 28.03.2006 – L 1 AL 30/04Zitiert von 2
- BAG, 17.04.2012 – 3 AZR 380/10Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer PensionszusageZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2025 – L 32 AL 14/25 B ER
- SG Darmstadt, 07.10.2024 – S 8 AL 131/21
- LSG NRW, 13.05.2024 – L 20 AL 201/22Zitiert von 2
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